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Donnerstag, 13. November 2008 Einbahnstrassen-Schilder an Privatstrasse nicht rechtens

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Eine laut Grundbucheintrag unbeschränkt befahrbare Privatstrasse darf von einem der Anlieger nicht einfach mit den entsprechenden Verkehrsschildern in eine Einbahnstrasse umfunktioniert werden. Die Besitzer der übrigen an der Strasse liegenden Grundstücke haben einen rechtlichen Anspruch auf Entfernung der bereits angebrachten Schilder und auf Unterlassung der künftigen Anbringung weiterer, die Einfahrt oder die Fahrtrichtung regelnder Schilder. Das hat das Landgericht München entschieden (Az. 15 O 13748/07).

 

Zwar könnten die nicht von der öffentlichen Hand aufgestellten Schilder einfach ignoriert werden, weil ein Verstoss dagegen keinerlei behördliche Sanktionen nach sich ziehen würde. "Doch für einen durchschnittlichen Autofahrer ist nicht erkennbar, inwieweit es sich dabei um eine Privatstrasse oder einen öffentlichen Verkehrsweg handelt", erklärte die Deutsche Anwaltshotline.
Die Einbahnstrassen-Schilder tauchten nach der Errichtung eines Mode-Auslieferungszentrums an der Strasse auf. Dessen Betreiber wollten damit offenbar die Zu- und Abfahrt zu ihrem Gebäude ohne störenden Gegenverkehr gewährleisten. Die private Regulierungswut führte aber dazu, dass nicht nur die Lieferanten des Unternehmens, sondern auch alle Besucher und Mitarbeiter der übrigen Nachbarn die Privatstrasse ausschliesslich über den hinteren Teil der Strasse verlassen konnten - was einer beträchtlichen Zunahme des fremden Verkehrsaufkommens dort gleichkommt. Für die übrigen Anlieger stellt das zweifellos eine erhebliche Beeinträchtigung der so genannten "Grunddienstbarkeit" ihrer Privatstrasse dar. Die war einem jeden von ihnen aber mit der Übernahme ihrer Grundstücke unbeschränkt eingeräumt worden. (ar/nic)

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