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Samstag, 15. November 2008 Neue Rechtslage für verkehrspsychologische Beratung

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Neue Rechtslage – verkehrspsychologische Beratung so schnell wie möglich machen. Foto: TUEV SUEDNeue Rechtslage – verkehrspsychologische Beratung so schnell wie möglich machen. Foto: TUEV SUED

Autofahrer können nicht mehr wie früher "auf Zeit spielen" um den drohenden Fahrerlaubnisentzug bei 18 Punkten zu verhindern. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor, wonach für die Vergabe von Punkten der Tag der Tat und nicht mehr der Zeitpunkt der Rechtskraft der Ahndung eines Verstosses gilt.

 

Damit hat das Gericht auch für Klarheit beim Punkte-Abbau gesorgt. Die Experten von TÜV SÜD empfehlen deshalb, dass Betroffene so früh wie möglich an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Paragraph 71 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) teilnehmen sollten.

Mit steigendem Punktekonto in Flensburg droht der Verlust der Fahrerlaubnis – mit 18 Punkten ist die Fahrerlaubnis für mindestens ein halbes Jahr weg. Punkte können aber reduziert werden, wenn man bei 14 bis 17 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Paragraph 71 der FeV teilnimmt. Bisherige Praxis: Wurde die Grenze von 18 Punkten überschritten, gab es eine Möglichkeit, den etwaigen Erhalt neuer Punkte hinauszuzögern. Per Widerspruch zögerte man die Rechtskraft der Ahndung eines Verstosses so lange, bis alte Punkte abgebaut waren oder eine Massnahme zur Punktereduktion durchgeführt wurde. Damit war der Führerschein vorerst ausser Gefahr – je nach Punktanzahl natürlich.

Diesem Spiel auf Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht nun*) einen Riegel vorgeschoben. Für die Richter gilt: Bei Zuwiderhandlungen ist der Zeitpunkt der Tat und nicht die der Rechtskraft der Ahndung des Verstosses ausschlaggebend, das sogenannte Tattagsprinzip. Für die gesetzliche Möglichkeit, Punkte durch Seminare und Beratung reduzieren zu können (Strassenverkehrsgesetz § 4, Abs. 4) sei ausschlaggebend, wann neue Verstösse begangen werden und nicht, wann deren Ahndung rechtskräftig ist.

Die Experten von TÜV SÜD empfehlen daher, in einem solchen Fall kurzfristig einen Termin für ein Gespräch in einem Service-Center auszumachen und mit einem verkehrspsychologischen Berater die weiteren Schritte zu besprechen. Die Fachleute unterstützen beim Punkteabbau und geben Ratschläge, wie man den Führerschein behält. Ein Tipp: Vielfahrer und Führerscheininhaber, denen häufiger Verkehrsverstösse vorgeworfen werden, sollten sich immer wieder mal beim Kraftfahrt-Bundesamt über den aktuellen Punktestand informieren, um den Überblick zu behalten und die Möglichkeit zu haben, rechtzeitig zu reagieren und Punkte abzubauen.

Der Gesetzgeber bietet schon frühzeitig Möglichkeiten zum Punkteabbau. Und je eher aktiv gegengesteuert wird, desto mehr Punkte können vom Flensburger Konto getilgt werden. Mit einem Aufbauseminar können bereits bei bis zu acht Punkten vier Punkte abgebaut werden. Von neun bis 13 Punkte gilt: Verwarnung und Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar. Für die Teilnahme gibt es zwei Punkte Erlass. Zwischen 14 und 17 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar ohne jeden Punkterabatt angeordnet und der Betroffene kann nur noch durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zwei Punkte gutmachen. Ab 18 Punkten ist die Fahrerlaubnis weg.

Informationen zur MPU finden Sie unter: http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_pruefung/medizinisch-psychologische_untersuchung_mpu/1._vorab_informieren

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