Dienstag, 20. Oktober 2009 Auto zum Ausschlachten verschenken - nicht ohne Auflagen
Deutschland: Wer sein verunfalltes oder auch in die Jahre gekommenes Auto an einen anderen zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, muss dafür sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäss demontiert oder entsorgt. Kümmert er sich nicht darum, macht er sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.