Die wohl älteste deutsche Rechtsordnung ist um 1200 von Eicke von Repko für den „Sachsenspiegel“ aufgeschrieben worden. Dort hieß es beispielsweise: „Der leere Wagen soll dem beladenen ausweichen und der weniger beladene dem schweren. Die Reiter weichen dem Wagen aus, die Gehenden dem Reiter. Sind sie aber auf einem Wege oder auf einer Brücke und verfolgt man den Reiter oder Fußgänger, so sollen die Wagen stillstehen, bis sie vorankommen können. Welcher Wagen zuerst auf die Brücke kommt, der soll zuerst hinüberfahren, er sei leer oder beladen.“
Ein Jahrhundert später war im „Schwabenspiegel“ über die Vorfahrt zu lesen: „Der kleine Wagen soll dem schweren ausweichen. Wer besser ausweichen kann, der soll auch ausweichen, gleichgültig, was er geladen hat.“ Und 1484 appellierte das bayerische Landrecht an die Kutscher, gegenseitig doch Rücksicht zu nehmen: „Welcher die bessere Ausfahrt (aus dem Wege) hat, der soll dem anderen ausweichen, wenn er es tun mag (kann). Mag er das aber nicht tun, so soll er dem anderen helfen, dass er vorankommt, damit sie beide ohne Schaden bleiben.“ - Durchaus ein Wink auch für heutige automobile Zeitgenossen.
Einen Wagenführer machten die Göttinger und Bremer Stadtrechte von 1350 und 1433 noch für jeden eingetretenen Schaden ersatzpflichtig. Das sah das Münchener Stadtrecht von 1347 anders; es differenzierte. „Wird ein Fuhrmann angeklagt, dass er Vieh mit dem Wagen gelähmt oder getötete habe, und kann der Fuhrmann dann beweisen, dass er ohne Gefährdung gefahren sei und ihn auch niemand zum Halten aufgefordert habe, so soll er straffrei bleiben. Kann er das nicht beweisen, so muss er den Schaden ersetzen wie recht und billig.“
Ordnungsämter und deren eifrige Bedienstete gibt es zwar erst heute, um nicht zuletzt TV-Serien am Leben zu erhalten, aber immerhin war schon im Flensburger Stadtrecht um 1300 festgelegt, dass mit einer Geldstrafe von drei Mark zu büßen habe, „wer auf der Straße etwas lagert, was dort den Verkehr hindert“. - Drei Mark müssen damals noch viel Geld gewesen sein.
Einst ging es durchaus pragmatisch zu. Für das Vergehen, sich durch Fahrerflucht der Verantwortung zu entziehen, sah das Bremer Stadtrecht einen naheliegenden Ausgleich vor: „Kann man des Mannes (dessen Wagen einen Schaden verursacht hat) nicht habhaft werden, weil er entkommt, so sollen die Pferde den Schaden ersetzen.“
Die entschlossene mittelalterliche Praxis, kurzerhand die Gäule auszuspannen und einzukassieren, mag der italienischen Polizei imponiert haben. Seit vergangenem Jahr halten Italiens Ordnungshüter Strafvollzug in dieser Form bei abhanden gekommener Nüchternheit eines Fahrzeuglenkers für ausgesprochen wirksam. Erwischen sie einen Unbelehrbaren mit 1,5 und mehr Promille oder unter Drogeneinfluss hinterm Lenkrad, fackeln sie nicht lange. Sie dürfen das Vehikel auf der Stelle beschlagnahmen. Nach einem rechtskräftigen Urteil kann das Fahrzeug sogar in Staatseigentum übergehen.
Von Alkoholdelikten bei Wagenlenkern und deren Ahndung ist in frühen Rechtsordnungen, die den Verkehr regeln sollten, nicht die Rede. Zu solchem Vorgang gehören ja auch immer mindestens zwei. Einer, der sich gehen lässt, und einer, der kontrollierend die Kelle schwenkt. Solche zwanghafte Paarung hat es damals offensichtlich nicht gegeben. Gute alte Zeit. (automobilreport.com/ar/Wolfram Riedel)
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