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Donnerstag, 8. Juli 2010 Fahrtenbuchauflage nach erstem Verkehrsverstoss möglich

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Ein schwaches Gedächtnis oder der Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen naher Verwandtschaft gelten als beliebte Ausreden, wenn Behörden nach Verkehrsverstößen bei Fahrzeughaltern den Fahrer ermitteln wollen. Bleibt der Verkehrssünder unerkannt, können Behörden den Halter zwingen, ein Fahrtenbuch zu führen.

 

In der Praxis passiert dies meist erst nach Wiederholungsfällen. Grundsätzlich droht aber schon nach dem ersten Vorfall eine Fahrtenbuchauflage. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az: 3 L 281/10.NW) hervor, über den der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet. Im konkreten Fall blieb ein Autofahrer unerkannt, der mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit raste. Der Fahrzeughalter konnte sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen hatte. Daraufhin trug ihm die Behörde auf, 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen wollte sich der Halter mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht wehren. Doch das Gericht bestätigte die Fahrtenbuchauflage. Eine solche Maßnahme sei nicht unverhältnismäßig, wenn es sich um einen gravierenden Verstoß handle. In dem Fall war der Fahrer statt der erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren. Für das Gericht habe es keine Bedeutung, dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts zu Schulden habe kommen lassen. Entscheidend sei vielmehr, dass es im Wiederholungsfall möglich sein müsse, den Fahrer zu ermitteln, hieß es in dem Beschluss.


ARCD

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