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Montag, 24. Januar 2011 Was tun, wenn's gekracht hat?

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Wenn's gekracht hat, Ruhe bewahren und unsere Tipps befolgen. Foto: News-Reporter.NETWenn's gekracht hat, Ruhe bewahren und unsere Tipps befolgen. Foto: News-Reporter.NET

Alle 15 Sekunden ereignet sich in Deutschland ein Verkehrsunfall. In der Regel „nur“ mit Sachschäden – aber immer mit Ärger, Stress und viel Bürokratie. Damit Sie im Falle eines Unfalls keine Fehler machen, sagt Ihnen unser Rechtsexperte Wolfgang Büser, was zu tun ist, wenn's gekracht hat:

 

* Zuerst einmal die Unfallstelle absichern, damit nicht noch mehr passiert. Unbedingt die Eigensicherung beachten !

* Den Unfall melden (Notruf 110 oder in ganz Europa 112)

* Jetzt Opfer bergen und wenn nötig Erste Hilfe leisten.

* Am Unfallort bleiben, bis die Polizei eingetroffen ist und neben den Personen die Fahrzeuge und die Art der Unfallbeteiligung festgestellt wurde. Personalien, Fahrzeug- und Versicherungsdaten austauschen.

* Unfallbericht und -skizze anfertigen (Formblätter bei Versicherungen und Autoclubs). Beschädigungen an den Fahrzeugen, Bremsspuren notieren, möglichst fotografieren (macht bei Personenschäden die Polizei). Auch bei scheinbar klarer Schuldfrage Adressen von Zeugen notieren.

* Ist die Schuldfrage unklar, am Unfallort keine Stellungnahme abgeben.

* Ein Verwarnungs(geld)angebot der Polizei nur bei wirklich eindeutigem Verschulden akzeptieren. Erst recht kein „pauschales Schuldanerkenntnis“ abgeben.

* Unfallhelfern, die „alles regeln“ und eine Unterschrift dafür haben wollen, grundsätzlich misstrauen. Muss das Fahrzeug abgeschleppt werden, vor Zeugen (oder schriftlich) den Preis dafür nennen lassen.

* Die Schadenhöhe kann in einer Werkstatt oder (bei Schäden ab circa 700 Euro netto) durch einen Kfz-Sachverständigen festgestellt werden. Geringe Blechschäden können von Schnelldienst-Stationen der Versicherung erledigt werden.

* Bei größeren Schäden kann ein Kfz-Sachverständiger eingeschaltet werden. Reparaturauftrag nicht verzögern. Dadurch gegebenenfalls entstehende Mehrkosten (zum Beispiel längere Mietdauer für einen Mietwagen) werden in der Regel nicht ersetzt.

* Ansprüche bei der Versicherung unverzüglich anmelden. Um eine Kostenübernahmeerklärung bitten, die der Werkstatt die Direktabrechnung mit dem eintrittspflichtigen Versicherer ermöglicht.

* Muss die Rechnung zunächst bezahlt werden, kann vom Versicherer ein Vorschuss verlangt werden. Geht das Unternehmen darauf nicht ein, und muss zur Finanzierung der Rechnungssumme ein Darlehen aufgenommen werden, trägt die Versicherung die Kosten, wenn sie zuvor auf die Notwendigkeit der Finanzierung hingewiesen wurde.

* Die eigene Haftpflichtversicherung sollte immer verständigt werden, insbesondere, wenn Ansprüche des Unfallgegners zu erwarten sind, etwa wegen eines Mitverschuldens.

* In der Regel kann für die Schadenregulierung die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

* Für die Dauer der Reparatur kann entweder ein Mietwagen beansprucht werden oder „Nutzungsausfall“ (unterschiedlich hoch je nach Wagentyp). Für einen Mietwagen werden teilweise 5 bis 10 Prozent des Rechnungsbetrages für „ersparte Eigenkosten“ abgezogen. Etliche Versicherer verzichten darauf, wenn ein kleineres Fahrzeug gemietet wird. Achtung: Der Bundesgerichtshof verlangt, dass im Regelfall nicht beim „erstbesten“ Autovermieter unterschrieben wird - es kann passieren, dass (zu) hohe Mietwagenrechnungen von der Versicherung nicht voll akzeptiert werden (Stichwort: „Unfallersatztarif“). Es kann daher sinnvoll sein, sich bei der Versicherung des Schädigers über die Erstattungsfähigkeit zu erkundigen.

* Zur Abgeltung von Kosten für Telefon, Porto, Fahrten zur Werkstatt usw. bieten die Gesellschaften rund 20 Euro an. Höhere Kosten müssen nachgewiesen werden.

* Wird der Wagen nicht repariert, kann eine Barentschädigung „auf Gutachtenbasis“ verlangt werden.

Achtung: Mietwagen oder Nutzungsausfall entfallen, wenn der Wagen wegen Krankheit oder einer schweren Verletzung gar nicht benutzt werden kann (auch wenn der Unfall Grund für die Verletzung war). Und: Wer wenig fährt, der wäre mit einem Taxi billiger dran. Das wird im Regelfall dann unterstellt, wenn bis zur Rückgabe des Mietautos nicht mindestens 30 Kilometer pro Tag gefahren wurden. Schadenminderungspflicht ist der Fachausdruck dafür.

(News-Reporter.NET/Wolfgang Büser)

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